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Effektivzins
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muß bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "anfänglicher effektiver Jahreszins" bezeichnet. Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins, dem Auszahlungskurs (Damnum/Disagio), der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Mit Hilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden. Auch die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren) müssen für einen zutreffenden Preisvergleich identisch sein. Im Effektivzins sind keine Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren enthalten. Dies muß berücksichtigt werden, wenn eingeholte Angebote objektiv verglichen werden sollen.
Eigenkapital
Sämtliche Mittel, wie Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben, Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren, die in die Finanzierung einfließen, das bereits bezahlte Grundstück, bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen, Verwandtendarlehen, Arbeitgeberdarlehen, öffentliche Zuschüsse sowie Eigenleistungen ("Muskelhypothek").
Damit die Belastung tragbar bleibt, ist je nach Einkommenshöhe bei der Baufinanzierung eine Eigenmittelquote zwischen 20 % und 30 % der Herstellungs- oder Erwerbskosten empfehlenswert.
Eigenkapitalersatz
Fremdmittel, die nicht von einem Kreditinstitut stammen (z.B. Verwandtendarlehen oder Arbeitgeberdarlehen).
Eigenleistung
(auch "Muskelhypothek" genannt)
Wenn Sie selbst, Ihre Familie, Freunde und Nachbarn Hand anlegen, mit denen entsprechende Handwerkerlohnkosten eingespart werden können. Eigenleistungen können jedoch nur begrenzt als Ersatz anderer Eigenmittel herangezogen werden.
Eigenheimförderung / Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage/Eigenheimförderung wurde bis zum 31.12.2005 gewährt und kann seit 2006 nicht mehr beantragt werden.
Eigennutzung
Nutzung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken.
Eigentumswohnung
Eigentum an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus; Wohneigentumsgesetz, Abgeschlossenheitserklärung.
Einheitswert
Der Einheitswert wird bevorzugt durch ein Ertragswertverfahren errechnet. Das steuerliche Bewertungsgesetz regelt dies. Basis ist die 1964 und in den neuen Bundesländern die 1935 geltende Jahresrohmiete, die durch den Mietspiegel ermittelt wird und mit einem Faktor kapitalisiert wird. Er richtet sich meistens nach der Art des Grundstücks und/oder Gebäudes und der Gemeindegröße. Dieser Einheitswert bildete dann bis vor kurzem auch die Grundlage für die Steuerberechnung (der Grund-, Erbschaft- und Schenkungssteuer). Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden ab dem 01.01.1996 und für die Grunderwerbssteuer ab dem 01.01.1997 neue Grundstückswerte eingeführt. Diese neuen Werte werden allerdings nur noch im Bedarfsfall ermittelt. Für die so noch nicht bewerteten Grundstücke werden weiterhin die alten Einheitswerte verwendet. Auch diese neuen Werte werden bevorzugt nach einem Ertragswertverfahren berechnet, allerdings auf der Basis der Durchschnittsmiete der letzten drei Jahre.
Einkommensnachweis
Damit Ihre Bank ein beantragtes Darlehen bewilligen kann, benötigt sie von Ihnen aktuelle Einkommensnachweise (zum Beispiel Verdienstbescheinigungen Ihres Arbeitgebers, Gehaltsabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung). Diese werden sowohl für die Bonitätsprüfung als auch für die Ermittlung Ihrer monatlichen Belastungsgrenze herangezogen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Mieteinnahmen aus Immobilien.
Einliegerwohnung
Kleine, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.
Erbbaurecht
ist das veräußerliche und vererbliche Recht auf oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu haben und zu nutzen. Die Dauer des Erbbaurechtes kann frei vereinbart werden; in der Praxis wird häufig eine Zeit von 99 Jahren gewährt. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den Banken wie ein eigenes Grundstück beliehen.
Erbauszahlung
Gelder die beispielsweise bei der Erbschaft einer Immobilie an die Miterben geleistet werden.
Erbbauzins
Jährlich wiederkehrende zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten vereinbarte Zinszahlung für das Erbbaurecht auf einem Grundstück.
Erschließung
Dazu gehören Arbeiten und Leistungen der Gemeinden für das Straßenland, den Straßen- und Kanalbau sowie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung u. ä. Die hierfür anfallenden Kosten (Erschließungskosten) werden in der Regel auf die Grundstückseigentümer umgelegt.
Ertragswert
Der Ertragswert bildet bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten die Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen Wert der Immobilie dar und berechnet sich aus den auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten jährlichen Reinerträgen (Einnahmen aus Mieten nach Abzug der Bewirtschaftungskosten).
Erwerbskosten
Erwerbskosten (auch Kaufnebenkosten genannt) gelten aktuell für den Grundstückskauf und oder für den Kauf einer neuen oder gebrauchten Immobilie. Diese Kosten setzen sich durch Notar und Grundbuchkosten, Maklerkosten sowie Grunderwerbssteuer zusammen.
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