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Katasteramt
Die Katasterämter führen die Liegenschaftskataster, die amtlichen Verzeichnisse der Grundstücke. Sie vermessen die einzelnen Grundstücke und zeichnen sie in Karten auf. Die größte katasteramtliche Einheit ist die Gemarkung. Die einzelnen vermessenen Flächen werden als Flure und als Flurstücke (früher Parzellen) bezeichnet. Beim Katasteramt sollte vor Erwerb eines Grundstückes die Flurkarte eingesehen werden, um sich über Lage, Flur-, Flurstücksnummer, Nutzungsart etc. zu unterrichten.
Katasterpapiere
Unterlagen mit "technischen" Daten der Grundstücke, z. B. Lagepläne, Flurkarten, Grenzeinhaltungsbescheinigungen, Auszug aus dem Liegenschaftsbuch u. ä., erhält man bei den Katasterämtern bzw. über öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Die Unterlagen werden häufig für die Bauplanung und -finanzierung gebraucht.
Kaufvertrag
Siehe Grundstückskaufvertrag.
Kinderzulage
Ein Teil der Eigenheimförderung.
Kommunalobligation
Öffentlicher Pfandbrief, der durch eine Forderung gegen inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts besichert ist.
Konditionen
Zu den Bedingungen des Darlehens zählen einerseits die Konditionen, wie Nominalzins, Auszahlungskurs, Dauer der Zinsfestschreibung, Tilgung, Bereitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren und andererseits die Allgemeinen Darlehensbedingungen, die die sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und Kreditnehmer regeln. Nur aus dem sorgfältigen Vergleich der Konditionen läßt sich ermitteln, ob eine Darlehensangebot preisgünstig ist. Näheren Aufschluß hierüber gibt der (anfängliche) Effektivzins.
Konditionenanpassung
Nach Ablauf der Zinsfestschreibung werden die Konditionen neu vereinbart. Banken werden dann dem Darlehensnehmer ca. 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der Festschreibungszeit für das Darlehen die dann üblichen Konditionen angeboten. Dieses Angebot enthält in der Regel drei Varianten mit unterschiedlicher neuer Zinsfestschreibung. Davon hängt dann auch der neuen Zinssatz des Darlehens ab. Kommt eine Vereinbarung zustande, besteht der Darlehensvertrag im übrigen fort.
Kreditbedarf
Siehe Finanzierungsplan.
Kreditwürdigkeit
Siehe Bonität.
Kündigung
Einseitige Erklärung der Bank oder des Darlehensnehmers zur Beendigung des Darlehensvertrages. Hypothekendarlehen sind seitens der Bank bei vertragsgemäßer Abwicklung unkündbar. Der Kunde kann das Darlehen zu den vertraglich vereinbarten Terminen schriftlich kündigen, in der Regel zum Ablauf der Zinsfestschreibung.
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