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Nachfinanzierung

Sie ist immer dann erforderlich, wenn der ursprünglich ermittelte Bedarf an Fremdmitteln überschritten wird und daher zusätzliche Fremdmittel aufgenommen werden müssen. Dies kann zum Beispiel eintreten, wenn die Baukosten höher ausfallen als geplant. Für eine Nachfinanzierung muß genau wie bei der Erstfinanzierung ein Darlehensantrag bei der Bank gestellt werden. Schwierig wird die Nachfinanzierung immer dann, wenn die Beleihungsgrenze des Objektes bereits erreicht ist und durch die Mehrkosten keine Wertsteigerungen erzielt werden (Bei einer Wertsteigerung, zum Beispiel durch den zusätzlichen Ausbau des Dachgeschosses oder einem größeren Grundriß, könnte auch der Beleihungswert entsprechend nach oben korrigiert werden.). Als Nachfinanzierungen werden auch zusätzliche Darlehen auf ein bereits beliehenes Objekt, z. B. für Modernisierungen, bezeichnet.

Nachrangfinanzierung

Darlehen, das im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten abgesichert ist. Insbesondere, wenn die Finanzierung über den erstrangigen Beleihungsraum von 60 % des Beleihungswertes hinausgeht.
Nachrangfinanzierungen sind für den Darlehensgeber ein höheres Risiko. Im Falle einer Zwangsversteigerung werden die Schulden nach Rangfolge bezahlt. Deshalb sind Nachrangfinanzierungen häufig teurer als erstrangige Darlehen.

Nebenleistung

Alle Zahlungsverpflichtungen, die neben Zins- und Tilgungsleistungen vereinbart werden, insbesondere Bereitstellungszinsen, Schätzgebühren. Unser Tip: Erkundigen Sie sich genau nach allen anfallenden Mehrkosten und rechnen Sie dann, wie günstig nun tatsächlich das Angebot des Kreditgebers ist.

Nennbetrag

Siehe Nominalbetrag.

Nichtabnahmeentschädigung

Betrag, der bei Nichtabnahme des Darlehens zu zahlen ist (Abnahmeverpflichtung). Es dient der Bank als Ausgleich für den entgangenen Gewinn und den Refinanzierungsschaden.

Niedrigenergiehaus

Ein Haus, dessen Heizenergieverbrauch deutlich unter dem zulässigen Maß liegt. Im Idealfall kommt ein solches Haus ohne jede Heizung aus. Erreicht wird dies u. a. durch erhöhten Aufwand für Wärmedämmung, Wärmerückgewinnung, kontrollierte Lüftung und Verwendung besonderer Bauteile.
Mittlerweile sind viele ökologischen Maßnahmen als Standard zu sehen, die bei der Bauantragung und Umsetzung beachtet werden müssen.

Nominalbetrag

Der Nominalbetrag ist der Betrag, über den der Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Der Auszahlungsbetrag des Darlehens liegt regelmäßig unter dem Nominalbetrag, denn Schätzgebühren, Bearbeitungsgebühren und andere Kosten werden bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten, auch das Damnum reduziert den Auszahlungsbetrag. Die Darlehenshöhe sollte deshalb so berechnet werden, daß man auch nach Abzug aller Kosten den benötigten Betrag zur Verfügung hat.
Um Angebote verschiedener Banken vergleichen zu können, sollten Sie sich die Tilgungspläne genau anschauen und auch die entsprechenden Nebenkosten berücksichtigen. In unserem Berechnungsmodell können wir Ihnen jetzt gleich einen Tilgungsplan erstellen.

Nominalzins

Der im Darlehensvertrag vereinbarte Nominalzins gibt den Zinssatz an, mit dem der Darlehensnominalbetrag (Nominalschuld) zu verzinsen ist. Er und der Tilgungssatz ergeben die Annuität. Die tatsächliche Belastung wird durch den (anfänglichen) effektiven Jahreszins ausgedrückt, der mehr oder weniger eine theoretische Vergleichsgröße darstellt.

Notaranderkonto

Siehe Anderkonto.

Notarbestätigung

Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, daß der rangrichtigen Grundschuldeintragung nichts im Wege steht. Bei Erfüllung der übrigen Auszahlungsvoraussetzungen kann die Notarbestätigung die vorzeitige Auszahlung des Darlehens ermöglichen, bevor die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch vollzogen ist.

Notarielle Beurkundung

Bei Abschluß wichtiger Geschäfte, insbesondere bei Verträgen über den Kauf oder die Belastung von Grundstücken mit Grundpfandrechten verlangt der Gesetzgeber eine notarielle Beurkundung.

Notarkosten

Beim Erwerb eines Grundstücks sind neben den Erschließungskosten, der Grunderwerbssteuer und eventuellen Maklerkosten auch Notar- und Gerichtskosten (bis zu 1,5 % vom Kaufpreis) einzukalkulieren.

Nutzfläche

In Wohngebäuden ist dies die Grundfläche eines Hauses, die nicht zur Wohnfläche gehört (z. B. Keller, Speicher).




 

 

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